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Körperschaft des öffentlichen Rechts

 

Katharinenstraße 27
08056 Zwickau


Tel.: (03 75) 3 53 06 - 0
Fax: (03 75) 3 53 06 - 23

 

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Corona - Sondernewsletter

20.07.2020

Sehr geehrte Innungsmitglieder,

 

angefügt stellen wir Ihnen den Sondernewsletter der Handwerkskammer Chemnitz mit aktuellen Entwicklungen des Tages zur Verfügung.

 

+++ Neue Allgemeinverfügung Hygiene veröffentlicht +++

 

Die Allgemeinverfügung tritt am 18. Juli 2020 in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 31. August 2020.

  • Alle Gebote und Regeln, die derzeit im öffentlichen Raum gelten, sind, soweit möglich, auch innerhalb von Einrichtungen umzusetzen.

  • Nur Personen ohne COVID-19-Verdacht dürfen Betriebe, Einrichtungen bzw. Angebote und Feierlichkeiten besuchen bzw. nutzen. 

  • Die Husten-und Niesetikette ist zu beachten und einzuhalten.

  • Über die SächCoronaSchVO hinaus wird in geschlossenen Räumen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen, wenn der Mindestabstand von 1,5Metern nicht eingehalten werden kann. 

  • Abstandsmarkierungen auf dem Boden können als Orientierung hilfreich sein. Auf die Abstandsregelungen ist ggf. auch vor dem Gebäude hinzuweisen. 

  • Enge Bereiche sind zu vermeiden und ggf. umzugestalten. Maßnahmen der Besucherlenkung sollten ergriffen werden. 

  • Auf Hinweisschildern/-plakaten (Musterschilder Handwerk) sollten alle Hygienevorgaben, die an dem jeweiligen Ort gelten, prägnant und übersichtlich dargestellt werden, ggf. unter Verwendung von Piktogrammen.

  • Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass sich alle Personen nach dem Betreten die Hände waschen bzw. desinfizieren können. 

  • Eine verantwortliche Person für die Einhaltung der Hygiene-und Infektionsschutzanforderungen ist zu benennen. 

  • Arbeitgeber haben auf der Grundlage einer aktualisierten Gefährdungsbeurteilung besondere Arbeitsschutzmaßnahmen durchzuführen. Dabei ist der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und, soweit vorhanden, dessen branchenspezifische Anpassung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger oder die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen. In den gemäß § 4 Abs.2 der SächsCoronaSchVO zu erstellenden Konzepten sind vorhandene aktuelle branchenspezifische bzw. Konzepte von Fachverbänden zu beachten.

Besondere Regelungen betreffen u.a.:
- Hygieneregeln für die Abgabe von Speisen zum direkten Verzehr und die Gastronomie, für Hotels und Beherbergungsstätten
- Hygieneregeln für Geschäfte und Läden aller Art
- Hygieneregeln für Betriebe, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe sowie Einrichtungen, Angebote für den Publikumsverkehr und Ansammlungen im öffentlichen Raum einschließlich Messe
- Darüberhinausgehende spezielle Hygieneregeln für Friseure und artverwandte Leistungserbringer (wie z.B. Fußpflege, Nagelstudios, Kosmetikstudios, aber auch Piercing-oder Tattoostudios oder Massagen

Arbeitshilfe: Checkliste zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen.

 

+ + + Sachsen verlängert Frist zur Umstellung von Registrierkassen + + +

 

Die Sächsischen Handwerkskammern haben mit Nachdruck um eine Fristverlängerung geworben. Nunmehr hat auch der Freistaat Sachsen die Frist zur Umstellung auf manipulationssichere Kassensysteme bis Ende März 2021 verlängert.
Zunächst soll eine fehlende Umrüstung nicht beanstandet werden. Voraussetzung ist aber, dass die Betriebe bereits eine neue Kasse verbindlich bestellt oder einen Auftrag zur Umrüstung nachweislich erteilt haben.
Demzufolge werden Kassensysteme nicht beanstandet, wenn der Einbau einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bis zum 31. August 2020 nachweislich in Auftrag gegeben wurde. Das gilt auch, wenn der Einbau einer Cloud-basierten TSE vorgesehen ist und eine solche ebenso noch nicht verfügbar ist.

 

+ + + Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19- Epidemie wird nicht verlängert + + +

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mitgeteilt, dass die beschlossene Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Arbeitszeitverordnung) nicht verlängert wird. Für eine Verlängerung der Verordnung wird aufgrund der Entwicklung der Corona-Epidemie in Deutschland und der allgemeinen Lockerungen in den Ländern keine Notwendigkeit mehr gesehen. Stattdessen verweist das BMAS auf die Möglichkeit der Einzelfallzulassung von Ausnahmen durch die regionalen Arbeitsschutzbehörden.

 
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