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Kreishandwerkerschaft Zwickau
Körperschaft des öffentlichen Rechts

 

Katharinenstraße 27
08056 Zwickau


Tel.: (03 75) 3 53 06 - 0
Fax: (03 75) 3 53 06 - 23

 

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Internet:

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Corona - Sondernewsletter

13.04.2021

Sehr geehrte Innungsmitglieder,

 

angefügt stellen wir Ihnen den Sondernewsletter der Handwerkskammer Chemnitz mit aktuellen Entwicklungen des Tages zur Verfügung.

 

 

Für die Inanspruchnahme medizinisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen kein Test mehr erforderlich

Um individuelle Härten für Betroffene zu vermeiden, ist ab Samstag, 10.April 2021, für die Inanspruchnahme medizinisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen kein Test mehr erforderlich. Betroffen sind nur körpernahe Dienstleistungen, bei denen die gesamte Dienstleistung am Körper erfolgt, z.B. Physiotherapie, Massage oder Fußpflege.

Zugleich wurde klargestellt, dass Dienstleistungen, die nur mit einer kurzzeitigen Annäherung an den Kunden verbunden sind, z.B. von Optikern, Maßschneidern oder Orthopädietechnikern, keine körpernahen Dienstleistungen im Sinne der Verordnung darstellen.

Medizinisch notwendig sind solche Dienstleistungen, die entweder ärztlich verordnet sind oder zwingend erforderlich sind, um einer nicht unerheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes entgegen zu wirken. Die noch bis 18. April 2021 gültige Corona-Schutz-Verordnung wurde entsprechend geändert.

Übersicht Regionale Reglungen zu Handel / Öffnungen / Testungen im Direktionsbezirk Chemnitz

Wir haben für Sie eine Übersicht https://www.hwk-chemnitz.de/betriebsfuehrung/beratung-und-service/corona-aktuell/regionales/ erstellt, die regelmäßig aktualisiert wird und einen schnellen Überblick über regionale Coronaregelungen ermöglicht. Bitte lesen Sie bei Betroffenheit zusätzlich die Allgemeinverfügungen der Landkreise/ der Stadt Chemnitz im Originaltext. Die Links zu den entsprechenden Internetseiten haben wir auf dieser Seite ebenfalls für Sie hinterlegt.

Neuerungen bei den Corona-Wirtschaftshilfen (Stand 1.4.2021)

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III wird ein Eigenkapitalzuschuss eingeführt, den Unternehmen zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III erhalten, sofern sie im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 in drei Monaten oder mehr einen Umsatzeinbruch von jeweils mindestens 50 % zu verkraften haben.

In diesem Fall können sie bis zu 40 % der in der Überbrückungshilfe III unter den Positionen 1-11 aufgeführten förderfähigen Fixkosten zusätzlich als Eigenkapitalzuschuss erhalten. Die genaue Höhe des jeweiligen Eigenkapitalzuschusses entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Tabelle:

Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent

Höhe des Zuschlags

1. und 2. Monat

Kein Zuschlag

3. Monat

25 Prozent

4. Monat

35 Prozent

5. und jeder weitere Monat

40 Prozent

Bei den weiteren Neuerungen in der Überbrückungshilfe III wurden zumindest zwei weitere Forderungen des Handwerks erfüllt:

Demnach werden Existenzgründer grundsätzlich berücksichtigt, sofern sie bis 31.10.2020 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben (bisher nur mit Gründung vor dem 30.04.2020).

Bislang müssen sich Betriebe / Soloselbständige bereits bei Antragstellung festlegen, ob sie die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen. Das Handwerk hatte sich hier für eine Günstigerprüfung zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung ausgesprochen; eine entsprechende Wahlmöglichkeit wird nun eingeführt.

Ausführliche Informationen

Umstellung von Registrierkassen auf Antrag auch über den 31. März 2021 hinaus möglich

Unternehmen, denen es bis zur Frist 31. März 2021 nicht möglich war, ihre elektronischen Registrierkassen umzustellen, können ab sofort bei ihrem Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Der Antrag ist formlos möglich und muss die Gründe für die Verzögerung beinhalten. Vorhandene Nachweise sind beizufügen. Das Finanzamt kann dem Antrag stattgeben, wenn der Einbau einer hardwarebasierten zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) rechtzeitig in Auftrag gegeben wurde und die Umrüstung beispielsweise aufgrund von Lieferschwierigkeiten der Hersteller oder Corona-bedingter Umstände länger dauert als geplant. Für eine Cloud-basierte TSE ist der Kassenhersteller spätestens bis 31. Mai 2021 zu beauftragen. Die Aufrüstung muss jedoch unabhängig von der konkreten technischen Lösung nach derzeitiger Regelung bis spätestens 30. September 2021 abgeschlossen sein.

Bei Fragen zum Thema stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den jeweils zuständigen Finanzämtern oder am Info-Telefon zur Verfügung. Es ist Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr und Freitag von 8 bis 12 Uhr unter der Rufnummer 0351 7999-7888 erreichbar (es gilt der Tarif für Anrufe in das deutsche Festnetz).

Hinweise zur Entsorgung von Abfällen aus der Durchführung von Schnelltests

Schnelltests kommen derzeit vermehrt auch z.B. in Firmen, Schulen und privaten Haushalten zum Einsatz. Die dort anfallenden Abfälle können über den Restmüll entsorgt werden, sie sollen in einem stabilen, fest verschlossenen Müllbeutel in die Restmülltonne gegeben werden.

Hinweise zur Entsorgung von Abfällen aus Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19

Sachsen: Was jetzt beim Kurzarbeitergeld gilt

Durch den erneuten Lockdown im Dezember haben wieder viele Unternehmen Kurzarbeitergeld genutzt, um Entlassungen zu vermeiden und Fachkräfte im Unternehmen zu halten. Dafür hat der Gesetzgeber seit Beginn der Corona-Pandemie die Zugangsvoraussetzungen, die Bezugsdauer sowie erhöhte Leistungssätze mit steigender Bezugsdauer neu geregelt. Schrittweise werden die durch die Krise angepassten Regelungen zurückgefahren – die Gesetzesgrundlage ist seit heute in Kraft. Für neue Anzeigen gilt bereits ab 01.01.2021 wieder eine maximale Bezugsdauer von 12 Monaten. Wenn die Kurzarbeit ab 01.04.2021 neu beginnt, können keine erhöhten Leistungssätze bei längerem Bezug mehr in Anspruch genommen werden.

 

(Neu-)Anzeige von Kurzarbeitergeld – Voraussetzung für Abrechnung

Betriebe, die bislang noch kein Kurzarbeitergeld bezogen haben und von einem Arbeitsausfall betroffen sind, müssen bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen. Die Anzeige muss spätestens in dem Monat erfolgen, in dem das Unternehmen von Kurzarbeit betroffen ist. Wenn Betriebe bereits Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen haben, gilt folgendes für das Anzeigeverfahren: Sind seit dem letzten Monat, für den Kurzarbeitergeld gewährt wurde, drei Monate verstrichen, muss eine erneute Anzeige auf Kurzarbeitergeld gestellt werden. Die Neuanzeige erfolgt für den Monat, in dem der Arbeitsausfall eingetreten ist. Eine neue Anzeige ist auch nötig, wenn noch ein bewilligter Zeitraum für Kurzarbeit vorliegt. Bei einer Unterbrechungszeit von mindestens drei Monaten beginnt eine neue Bezugsdauer, sofern wieder alle Voraussetzungen erfüllt werden.

Für eine Anzeige auf Kurzarbeitergeld ist das Formular „Anzeige über Arbeitsausfall“ vollständig auszufüllen. Noch schneller und flexibler geht’s online unter www.arbeitsagentur.de/kannsteklicken. Über die Kurzarbeit-App können zudem erforderliche Unterlagen gescannt und als PDF oder Bilddatei übertragen werden. Abgerechnet wird Kurzarbeit immer rückwirkend, also nach Abschluss eines Monats, in dem kurzgearbeitet wurde. Auch diese Formulare sind online verfügbar. Mehr Informationen auf https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/.

Für die nachfolgenden zeitlich gestaffelten Regelungen gilt: Entscheidend ist immer der Kurzarbeitergeldbezug, also eine Abrechnung mit entsprechender Bewilligung des Kurzarbeitergeldes. Das Vorliegen einer Anzeige genügt nicht.

 

Regelungen zum Kurzarbeitergeld in 2021

Die vereinfachten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise wurden bis 30.06.2021 verlängert. Dazu zählt, dass ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bereits besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Die erweiterte Bezugsdauer ist für maximal 24 Monate möglich – längstens jedoch bis zum 31.12.2021. Voraussetzung ist, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2020 entstanden ist. Diese Betriebe haben auch Anspruch auf das erhöhte Kurzarbeitergeld bei längerer Bezugsdauer (70 Prozent / 77 Prozent nach vier Monaten bzw. 80 Prozent / 87 Prozent nach sieben Monaten).

Betriebe, die Kurzarbeitergeldbezug nach dem 31.12.2020 bis 31.03.2021 begonnen haben

Betriebe, die nach dem 31.12.2020 einen Arbeitsausfall erstmalig oder nach Unterbrechung neu abrechnen, können Kurzarbeitergeld für maximal 12 Monate erhalten. Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen gelten weiter fort. Auch die erhöhten Leistungssätze mit steigenden Bezugsmonaten können gewährt werden, vorausgesetzt, der Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent.

Betriebe, die Kurzarbeitergeldbezug nach dem 31.03.2021 bis 30.06.2021 beginnen

Wenn ein Betrieb Kurzarbeit ab dem 01.04.2021 beginnt, kann das Kurzarbeitergeld auch bei längerer Bezugsdauer nicht erhöht werden. Beschäftigte erhalten 60 Prozent des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld, Beschäftigte mit mindestens einem Kind 67 Prozent. Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen gelten auch hier. Soweit spätestens Juni 2021 der erste Kalendermonat ist, für den Ihr Betrieb Kurzarbeitergeld erhält, werden die von Ihnen als Betrieb allein während der Kurzarbeit zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge pauschaliert erstattet. Der Umfang dieser Erstattung ist davon abhängig, in welchen Kalendermonaten es Kurzarbeit gab: Für die Zeit vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 beträgt der Erstattungssatz 100 Prozent.

Ab dem 01.07.2021 besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens ein Drittel der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Auch werden vorab Minusstunden geprüft, was übergangsweise bis zum 30.06.2021 ausgesetzt war. Ab diesem Zeitpunkt besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld mehr für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer (bis zum 30.06.2021 möglich). Für die Zeit vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 beträgt der Erstattungssatz von Sozialversicherungsbeiträgen 50 Prozent.

Über die Servicehotline für Arbeitgeber und die zusätzlichen regionalen Beratungshotlines können sich Unternehmer und Dritte rechtzeitig und umfassend informieren und bei der Abrechnung unterstützen lassen. Von 8 bis 18 Uhr sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erreichbar und unterstützen mit Rat und Tat.

Kontakte:

  • Hotline vom Arbeitgeberservice: 0 800 4 5555 20
  • Regionale Kurzarbeitergeld-Hotline für Arbeitgeber aus der Region:
    Chemnitz (Annaberg-Buchholz, Chemnitz Stadt, Freiberg, Plauen, Zwickau): 0371 567-3477

Übersicht KUG-Regelungen

 
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