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Sondernewsletter nur für das Friseur- und Kosmetikhandwerk

18. 05. 2020

Sehr geehrte Innungsmitglieder,

 

angefügt stellen wir Ihnen den Sondernewsletter der Handwerkskammer Chemnitz speziell nur für das Friseur- und Kosmetikhandwerk zur Verfügung.

 

+ + + Allgemein + + +

 

Nachdem die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Ende April einen ersten Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk veröffentlichte, folgten nunmehr die lang ersehnten Empfehlungen auch für das Kosmetikerhandwerk. Im Fokus der neuen Vorgaben stehen die gesichtsnahen Behandlungen, bei welchen der Mindestabstand und das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (gerade durch die Kundschaft) nicht möglich ist.
In unserem Sondernewsletter vom 29.04.2020 informierten wir Sie über die Mindestvorgaben zur Einhaltung der Arbeitsschutz- und Hygienestandards sowie darüber, dass voraussichtlich ab 11.05.2020 gesichtsnahe Dienstleistungen erbracht werden dürfen. Die Mindestvorgaben haben sich im Allgemeinen nur minimal geändert. Für das Friseurhandwerk umfasst das ergänzte Regelwerk vordergründig den Umgang bei gesichtsnahen Dienstleistungen. Für das Kosmetikhandwerk ist auf Basis der für die Friseure geltenden Regelungen ein eigener Arbeitsschutzstandard auferlegt worden. Insofern konnten sich Kosmetikbetriebe auf einen hoffentlich reibungslosen Start am 11.05.2020 vorbereiten.
Die neuen Regelungen haben wir für Sie aufgearbeitet.

 

Update: Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk

 

Gesichtsnahe Dienstleistungen, die Friseursalons anbieten, wie Wimpernfärben, Rasieren oder Bartpflege, waren zunächst nicht gestattet. Unter Beachtung neuer Schutzvorgaben sind diese Dienstleistungen nun auch hier möglich. Hierzu hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) den bereits in den letzten Wochen veröffentlichten Standard aktualisiert. Im Wesentlichen geht es um die Anpassung für die oben benannten Dienstleistungserbringungen:
"Für Tätigkeiten, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann, müssen Beschäftigten mindestens Mund-Nasen-Bedeckungen und unter bestimmten Umständen Atemschutzmasken und Gesichtsschutz zur Verfügung gestellt werden. Kunden und Kundinnen müssen ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen".

Wir haben für Sie die wesentlichen Veränderungen zusammengefasst:

Besondere Infektionsschutzmaßnahmen

  • Sofern bei gesichtsnahen Dienstleistungen (wie Make-Up, Rasur und Bartpflege) keine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden kann, müssen Beschäftigte mindestens eine FFP2-Masken ohne Ausatemventil oder gleichwertige Masken mit der Bezeichnung N95 und KN95 tragen, zudem ist eine Schutzbrille oder ein Gesichtsschild zu tragen

Arbeitsbekleidung und persönlicher Schutzausrüstung

  • personenbezogene Schutzausrüstung und Arbeitsbekleidung für die Beschäftigten, welche getrennt von der Alltagskleidung aufzubewahren ist.

 

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Kosmetikstudios

 

 

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat am 08.05.2020 für die Kosmetikbranche einen »SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Kosmetikstudios« veröffentlicht. In dem für alle Kosmetikstudios gültigen Standardwerk sind detaillierte Empfehlungen über die umzusetzenden Hygiene- und Arbeitsschutzstandards aufgezeigt. Für die Leistungserbringung sind diese zwingend einzuhalten. Bereits in der aktuellen Corona-Schutzverordnung und der einhergehenden Allgemeinverfügung "Hygiene" hatte der Freistaat Sachsen auf einen solchen Arbeitsschutzstandard verwiesen, um vor allem gesichtsnahe Dienstleistungen am Kunden durchführen zu können. Diese sind nun explizit unter Einhaltung der Empfehlungen der BGW zulässig. Bitte beachten Sie, dass prioritär die Maßgaben der Schutzverordnung sowie der Allgemeinverfügung umzusetzen sind. Hier insbesondere das Erstellen eines Hygienemaßnahmenplans, der Ihre getroffenen Schritte dokumentiert, und insofern die Gefährdungsbeurteilung in Ihrem Salon ergänzt.

Wesentliche Augenmerke des Standards für Sie zusammengefasst:

Arbeitsplatzgestaltung

  • Distanz von mindestens 1,5 Metern um jeden Arbeitsplatz und in alle Richtungen
  • im Behandlungsraum bzw. am Behandlungsplatz nur der jeweilige Kunde bzw. die jeweilige Kundin und der oder die zuständige Beschäftigte
  • Kennzeichnen der Bewegungsräume durch Markierungen und/oder Absperrungen
  • Schutzschild zwischen Kundschaft und Kasse im Kassenbereich

Sanitär- und Pausenräumen

  • Händedesinfektionsmittel, hautschonende Flüssigseife und Einmalhandtücher sind zur Verfügung zu stellen
  • Türklinken und Handläufe regelmäßig reinigen
  • ausreichender Abstand bei den Pausenplätzen und ggf. Vereinzelung der Pausen

Lüftung

  • stetige Lüftung der Räume sicherstellen

Hausbesuche oder mobile Dienstleistungen

  • Einhaltung der Vorgaben sind auch im privaten Umfeld der Kundschaft sicherzustellen

Besondere Infektionsschutzmaßnahmen

  • Jeder muss sich nach Betreten des Studios die Hände waschen oder desinfizieren
  • Kunden müssen sich vor einer Gesichtsbehandlung das Gesicht selbst gründlich reinigen sowie die Haare aus dem Gesicht nach hinten fixieren
  • Kann während der Behandlung kein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden, müssen Beschäftigte und Kundschaft Mund-Nasen-Bedeckungen tragen und alle möglichen Kontaktpunkte zur Kleidung der Kundschaft sind abzudecken. 
  • Sofern bei gesichtsnahen Dienstleistungen keine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden kann, müssen Beschäftigte mindestens eine FFP2-Masken ohne Ausatemventil oder gleichwertige Masken mit der Bezeichnung N95 und KN95 tragen, zudem ist eine Schutzbrille oder ein Gesichtsschild zu tragen 
  • Einmalschutzhandschuhe sind während der Behandlungen mit Hautkontakt zu tragen
  • Nach jeder Behandlung sind die Hände zu desinfizieren oder zu waschen; Kontaktflächen sowie Arbeitsflächen, Liegen, Stühle und Ablagen mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger abzuwischen; Umhänge, Handtücher, Laken und Decken zu wechseln und bei mindestens 60° C mit Vollwaschmittel zu waschen
  • Auch Zeitschriften sollten nur unter Hygieneauflagen (bei Beschäftigten: Händehygiene nach Kontakt) zur Verfügung gestellt werden.

Ausreichende Schutzabstände

  • auch auf den Wegen zum Behandlungsplatz muss der Mindestabstand (1,5 Meter) eingehalten werden (Unterschreitung nur bei konsequenter Einhaltung der Schutzmaßnahmen für die Dauer der Behandlung)
  • Wartebereiche und Spielecken sollten geschlossen werden

Arbeitsmittel/Werkzeuge

  • Arbeitsutensilien sind nur an der gereinigten Haut zu verwenden und vor Wiederverwendung zu reinigen
  • Materialien sind nach der Behandlung mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen

Arbeitszeit- und Pausengestaltung

  • Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und die Kontakte untereinander sind zu reduzieren

Arbeitsbekleidung und persönlicher Schutzausrüstung

  • Kontaktpunkte mit der Kundschaft sind durch einen entsprechenden Umhang bzw. eine Unterlage (Handtuch, Bezüge, Einmalpapier) zu bedecken und anschließend zu ersetzen
  • personenbezogene Schutzausrüstung und Arbeitsbekleidung für die Beschäftigten, welche getrennt von der Alltagskleidung aufzubewahren ist 
  • Arbeitsbekleidung (wie auch private Oberbekleidung für die Arbeit) muss am Arbeitsende im Studio verbleiben und dort gewaschen und getrocknet werden

Zutritt von Kundschaft und anderen Personen im Kosmetikstudio

  • Zutritt der Kundschaft wie auch anderer Dritter (wie Handwerks-, Kurier- und Lieferdienste) sollte möglichst nur nach telefonischer oder digitaler Terminvereinbarung stattfinden 
  • Hinweis bei der Terminvergabe, dass bei COVID-19-Symptomen oder bei engem Kontakt zu Erkrankten das Studio nicht betreten werden bzw. ein Behandlung nicht stattfinden darf. 
  • Wartezeiten im Betrieb sind zu vermeiden
  • Anzahl der Kundschaft hat sich nach der Größe des Studios und den Gegebenheiten vor Ort richten (primär: Einhaltung des Mindestabstand muss gewährleistet sein)
  • Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens/Verlassens des Salons sind zu dokumentieren (über die Erhebung personenbezogener Daten ist zu informieren
  • Hinweise an die Kundschaft über die geltenden Hygienemaßnahmen

Unterweisung und aktive Kommunikation

  • Die Beschäftigten sind über die Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen im Studio und für den Kundenkontakt zu unterweisen (Für Unterweisungen sind auch die Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie der BGW hilfreich.