So sieht kein Bürokratie-Abbau aus - Umweltbundesamt erlässt zusätzliche Abgabe für Stollen

Zur Entscheidung des Umweltbundesamts, künftig für Christstollen bis 750 Gramm eine Einweg-Verpackungssteuer zu erheben, sagt Andreas Brzezinksi, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Dresden: 

„Dieser Bürokratie-Unsinn muss weg! Das ist ein neues Paradebeispiel für die realitätsferne Umsetzung einer EU-Regelung in Deutschland – wer isst bitte einen Dreiviertel-Kilo-Christstollen vor der Bäckerei? 

Die Folge dieser Neuregelung wären höhere Preise, schwächerer Wettbewerb und zusätzlicher Dokumentationsaufwand für Bäcker und Konditoren. So schafft man mehr Probleme, als man löst.“

Foto: Dresdner Christstollen​ 
Akademie Deutsches Bäckerhandwerk SachsenBundesumweltministerium 

(Handwerkskammer Dresden)

 

 

 

Auch der Landesinnungsverband Saxonia des Bäckerhandwerks Sachsen und Landesinnungsverband für das Thüringer Bäckerhandwerk macht mobil gegen diesen Irrsinn!

Einwegkunststofffondgesetz

Umweltbundesamt erlässt Allgemeinverfügung zu 750g Stollen-Verpackung

📢 Wir kämpfen, denn ein 750-Gramm-Stollen ist kein Coffee-to-go-Becher. Die Entscheidung des Umweltbundesamtes ist lebensfremd, belastet unsere Handwerksbäckereien unnötig und gefährdet ein international geachtetes Kulturgut in seiner Vielfalt.

Am 22.August2025 wurde öffentlich, dass das Umweltbundesamt (UBA) entschieden hat, dass Stollen-Verpackungen bis zu 750g unter das Einwegkunststofffondsgesetz fallen. Begründung: Diese Stollen seien in Folie verpackt und könnten vom Käufer direkt gegessen werden – das macht sie laut UBA zu „Einweg-Kunststoffverpackungen“ – vergleichbar etwa mit Coffee-to-go-Bechern. Ergebnis: Jeder Bäcker, der Stollen bis 750g verkauft, muss sich beim UBA registrieren und für jede Verpackung eine zusätzliche Abgabe zahlen. Die größeren Stollen, über 750g sind nicht von dieser Verfügung erfasst.

Das sorgt für erheblichen Unmut: Die Einwegkunststoffkommission hatte empfohlen, dass ein 750‑g‑Stollen zu groß sei für den „sofortigen Verzehr“ – also sei eine Sonderabgabe unzulässig. Das UBA hat sich jedoch über diese Empfehlung hinweggesetzt.

Was bedeutet das genau für Bäckereien?

  • Registrierungspflicht: Wer Stollen bis 750g in entsprechender Kunststoffverpackung anbietet, gilt als Hersteller im Sinne des Gesetzes und muss sich über das DIVID-Portal beim UBA registrieren.

  • Melde- und Abgabepflicht: Die abgegebene Menge muss jährlich gemeldet und mit einer entsprechend gewichtsbasierten Abgabe belegt werden.

Aussage des UBA: Die Behörde verweist auf die EU-Richtlinie zur Einwegkunststoffvermeidung und betont, dass Hersteller Verantwortung übernehmen müssen – das umfasst auch Verpackungen wie bei Stollen, sofern unmittelbarer Verzehr möglich ist. Gegen diese Argumentation müssen wir gemeinsam vorgehen.

Erste Kritik: Jörg Dittrich, Präsident ZDH und Brot-Botschafter nennt die Entscheidung „Irrsinn“ und „Willkür“ – denn ein 750‑g‑Stollen kann kaum an einem Stück verzehrt werden.

Was planen wir von seitens des Landesinnungsverbandes?

  1. Pressekontakte laufen bereits auf Hochtouren

  2. Betroffene Betriebe können und sollten schnellstmöglich Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung einlegen. Hier stimmt sich der Landesinnungsverband bereits mit dem Zentralverband über einen Muster-Widerspruch ab. 

  3. Social mediale Begleitung des Widerspruchs durch Brotprofi und Innungsbäcker Ricardo Fischer

  4. Merkblatt des LIV für unsere Innungsobermeister und betroffene Bäckereien mit detaillierten Informationen 

Merkblatt_750g_Stollen_EWKFG20250826.pdf

Für Nachfragen oder weitere Unterstützung bsp. zum Widerspruch gern in der Geschäftsstelle des LIV melden.

 

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mi, 27. August 2025

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